AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Air Energy Entwicklungs GmbH & Co KG

Stand: Oktober 2021

1. Allgemeines

Die nachstehend aufgeführten Geschäftsbedingungen gelten für die gesamten Geschäftsbeziehungen der Air Energy Entwicklungs GmbH & Co KG zu ihren Kunden. Andere Bedingungen als diese, insbesondere allgemeine Einkaufsbedingungen gelten nicht, auch wenn diesen nicht ausdrücklich widersprochen wird bzw. wurde. Für die Durchführung von Entwicklungsaufträgen gelten zusätzlich die „Ergänzenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Entwicklungsaufträge“.

2. Angebote, Aufträge

a) Die Angebote der Air Energy Entwicklungs GmbH & Co KG erfolgen freibleibend. Sämtliche Vereinbarungen zwischen den Parteien sind erst nach schriftlicher Bestätigung durch die Air Energy Entwicklungs GmbH & Co KG wirksam.

b) Die schriftliche Bestätigung wird durch die Rechnung ersetzt, wenn die Lieferung sofort ab Lager ausgeführt wird.

3. Preise

a) Die Preise verstehen sich ab Werk, ausschließlich der Verpackung zuzüglich der jeweils gesetzlich gültigen Mehrwertsteuer.

b) Liegen zwischen Vertragsschluss und Auslieferung mehr als 4 Monate, ohne dass eine Lieferverzögerung von Air Energy Entwicklungs GmbH & Co KG zu vertreten ist, kann die Air Energy Entwicklungs GmbH & Co KG den Preis unter Berücksichtigung eingetretener Material-, Lohn- und sonstiger Nebenkosten, die von Air Energy Entwicklungs GmbH & Co KG zu tragen sind, angemessen erhöhen. Wird dabei innerhalb von 14 Tagen ab Eingang des Änderungsverlangens durch die Air Energy Entwicklungs GmbH & Co KG eine Einigung mit dem Kunden nicht erzielt, haben beide Parteien das Recht, vom Vertrag zurückzutreten.

4. Versand und Gefahrenübergang

a) Erfüllungsort ist mangels abweichender Abreden der Sitz der Air Energy Entwicklungs GmbH & Co KG

b) Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Air Energy Entwicklungs GmbH & Co KG die Ware dem Käufer übergeben hat. Wird die Ware auf Wunsch des Käufers versandt, geht die Gefahr auf den Käufer über, sobald der Verkäufer die Sache dem Versender übergeben hat. Der Versand erfolgt grundsätzlich unversichert und auf Rechnung des Kunden.

c) Mangels abweichender Abreden bestimmt die Air Energy Entwicklungs GmbH & Co KG nach ihrem Ermessen Art und Weise des Versands. Auf Wunsch des Bestellers wird die Ware durch Air Energy Entwicklungs GmbH & Co KG gegen Transportschäden in Deckungshöhe des vereinbarten Preises versichert.

5. Zahlung

a) Die Rechnungen der Air Energy Entwicklungs GmbH & Co KG sind innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zahlbar. Die Air Energy Entwicklungs GmbH & Co KG kann jedoch die Lieferung auch von sofortiger Zahlung abhängig machen.

b) Bei schuldhafter Überschreitung der Zahlungsfrist gemäß a) stehen Air Energy Entwicklungs GmbH & Co KG unbeschadet möglicher weitergehender Ansprüche Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz zu.

c) Die Air Energy Entwicklungs GmbH & Co KG behält sich vor, über die Hereinnahme von Wechseln und Schecks von Fall zu Fall zu entscheiden. Die Hereinnahme von Wechseln oder Schecks erfolgt nur zahlungshalber. Die Gutschrift erfolgt nur unter üblichem Vorbehalt. Für Wechsel berechnet die Air Energy Entwicklungs GmbH & Co KG bH die banküblichen Diskont- und Einzugsspesen. Eine Gewähr für rechtzeitiges Inkasso oder für rechtzeitigen Protest übernimmt die Air Energy Entwicklungs GmbH & Co KG nicht.

d) Für den Fall, dass ein Wechsel oder Scheck nicht termingerecht eingelöst wird, dass es zu einem Zahlungsverzug kommt oder sonst Umstände beim Käufer eintreten, die nach Auffassung der Air Energy Entwicklungs GmbH & Co KG eine Zielgewährung nicht mehr rechtfertigen, kann Air Energy Entwicklungs GmbH & Co KG die gesamte Forderung – auch wenn hierfür Wechsel oder Schecks gegeben wird – sofort fällig stellen.

e) Ein Zurückhaltungsrecht des Kunden ist ausgeschlossen. Eine Aufrechnung ist nur zulässig, wenn die Gegenforderung von Air Energy Entwicklungs GmbH & Co KG schriftlich anerkannt ist.

6. Eigentumsvorbehalte

a) Die Air Energy Entwicklungs GmbH & Co KG behält sich das Eigentum an allen gelieferten Waren vor, bis sämtliche Forderungen der Air Energy Entwicklungs GmbH & Co KG gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung – einschließlich der künftig entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen – beglichen sind. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist (Kontokorrent).

b) Der Kunde ist berechtigt, die im Eigentum der Firma Air Energy Entwicklungs GmbH & Co KG stehenden Waren im Rahmen seines ordnungsgemäß geführten Geschäftsbetriebes zu verarbeiten und zu veräußern. Er ist nicht befugt, in anderer Weise, etwa durch Verpfändung oder Sicherheitsübereignung über die Ware zu verfügen. Von allen Vollstreckungsmaßnahmen und sonstigen Eingriffen in die Ware, die den Besitz des Käufers an den unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren der Air Energy Entwicklungs GmbH & Co KG betreffen, hat der Käufer die Air Energy Entwicklungs GmbH & Co KG unverzüglich zu unterrichten, und in jeder Weise bei der Intervention zu unterstützen.

c) Wenn die Air Energy Entwicklungs GmbH & Co KG ihre Ansprüche geltend macht, hat der Käufer Zutritt zur Vorbehaltsware zu gewähren, die Ware für die Air Energy Entwicklungs GmbH & Co KG auszusondern und auf Verlangen herauszugeben.

d) Der verlängerte Eigentumsvorbehalt soll auch über ein evtl. vorgenommenes Scheck- Wechselverfahren Gültigkeit haben und nicht erlöschen. Der Eigentumsvorbehalt gilt erst bei Einlösung des Wechsels als erloschen.

7. Lieferfristen, Haftungsbeschränkung

a) Da die Air Energy Entwicklungs GmbH & Co KG selbst nicht Hersteller aller von ihr vertriebenen Waren ist, können Lieferzeiten nur für auf Lager liegende Ware angeben werden. Für alle Waren, die nicht auf Lager liegen und bei Herstellern bestellt werden müssen, werden von der Air Energy Entwicklungs GmbH & Co KG nur „voraussichtliche Liefertermine“ angeben. Deren Nichteinhaltung löst keine Schadensersatzansprüche des Kunden gegenüber der Air Energy Entwicklungs GmbH & Co KG aus, es sei denn, dass die Nichteinhaltung auf einem Verschulden der Air Energy Entwicklungs GmbH & Co KG beruht. In diesem Fall gilt die Regelung des § 10. Die Air Energy Entwicklungs GmbH & Co KG ist verpflichtet, voraussichtliche Verzögerungen von Lieferzeiten unverzüglich dem Besteller schriftlich mitzuteilen.

b) Verzögert sich ein in Aussicht gestellter voraussichtlicher Liefertermin für den Kunden unzumutbar, so hat dieser das Recht, der Air Energy Entwicklungs GmbH & Co KG eine angemessene, mindestens aber dreiwöchige Nachfrist zu setzen und nach ergebnislosem Verstreichen dieser Nachfrist ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, es sei denn, dass die Nichteinhaltung des voraussichtlichen Liefertermins auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz beruht bzw. die Nichteinhaltung des voraussichtlichen Liefertermins eine Kardinalpflicht darstellt und diese zumindest fahrlässig verletzt worden ist.

c) Nach Überschreiten des von Air Energy Entwicklungs GmbH & Co KG in Aussicht gestellten voraussichtlichen Liefertermins um mehr als acht Wochen haben beide Parteien das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Die Absicht des Rücktritts vom Vertrag muss spätestens 4 Wochen nach dem in Aussicht gestellten Liefertermin schriftlich mitgeteilt werden.

d) Bei Abruf- bzw. Rahmenaufträgen ist Air Energy Entwicklungs GmbH & Co KG berechtigt, das Material für den gesamten Auftrag zu beschaffen und die gesamte Bestellmenge sofort herzustellen. Etwaige Änderungswünsche des Kunden können nach Erteilung des Auftrags nicht mehr berücksichtigt werden, soweit nicht anders vereinbart ist. Dies gilt entsprechend, sofern Air Energy Entwicklungs GmbH & Co KG die Ware von Dritten bezieht.

e) Bei vertraglichen Vereinbarungen mit fortlaufender Auslieferung sind Air Energy Entwicklungs GmbH & Co KG rechtzeitig Abrufe und Sorteneinteilungen für ungefähr gleiche Monatsmengen aufzugeben. Wird nicht rechtzeitig abgerufen oder eingeteilt, ist Air Energy Entwicklungs GmbH & Co KG nach fruchtloser Nachfristsetzung berechtigt, selbst einzuteilen und die Ware zu liefern oder von dem noch rückständigen Teil des Abschlusses zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen.

f) Gerät die Air Energy Entwicklungs GmbH & Co KG in Leistungs- oder Lieferverzug oder wird die Leistung oder Lieferung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so stehen dem Abnehmer Schadensersatzansprüche nur nach Maßgabe der vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen zu.

g) Teillieferungen sind zulässig; jede Lieferung gilt als selbständiges Geschäft.

h) Auch in Fällen der Übernahme von Kostenanteilen für Werkzeuge und andere Produktionshilfsmittel erwirbt der Kunde kein Eigentum oder Miteigentum an diesen Gegenständen, sofern nichts Abweichendes geregelt ist.

i) Von Air Energy Entwicklungs GmbH & Co KG gelieferte Waren sind grundsätzlich nicht zum Betrieb oder zur Nutzung in den USA oder Kanada vorgesehen. Air Energy GmbH & Co KG lehnt jegliche Haftung für Schäden bei Nutzung in den USA oder Kanada ab.

8. Warenrückgaben

a) Verkaufte, mangelfreie Ware kann grundsätzlich nicht zurückgegeben werden.

b) Eine Abweichung hiervon bedarf der schriftlichen Zustimmung der Air Energy Entwicklungs GmbH & Co KG. Der anzurechnende Wert der zurückgegebenen Sache ist individuell zu vereinbaren. Auch bei ungebrauchten, unbeschädigten und originalverpackten Waren, wird der Abnehmer ein Betrag von 5% des Warenwertes, mindestens aber Euro 25,– für Verwaltungsaufwand belastet. Weitere Abwicklungskosten, z.B. Transport oder Versicherung, hat der Abnehmer zu tragen.

c) Gewährleistungsansprüche des Abnehmers bleiben von dieser Regelung unberührt.

9. Geheimhaltung

Falls nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit der Bestellung oder dem Auftrag unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich.

10. Gewährleistung und Haftung

a) Technische Beschreibungen und sonstige Angaben zur Ware sind Leistungsbeschreibungen, die keine Zusicherung von Eigenschaften enthalten, sofern dies nicht abweichend vereinbart ist. Die Air Energy Entwicklungs GmbH & Co KG übernimmt die Gewährleistung für Sach- und Rechtsmängel. Sie übernimmt keine Gewähr für die Tauglichkeit der gelieferten Waren für den vom Kunden vorgesehen Verwendungszweck, sofern kein Sach- oder Rechtsmangel vorliegt

b) Der Kunde hat die Ware unverzüglich nach Erhalt auf Vollständigkeit und ordnungsgemäßem Zustand zu überprüfen. Sichtbare Mängel sind spätestens innerhalb von 8 Werktagen nach Erhalt schriftlich zu rügen. Für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge gilt die vom Kunden nachzuweisende Absendung der Nachricht.

c) Die Air Energy Entwicklungs GmbH & Co KG übernimmt Gewähr für Sachmängel bei Geräten und Systemen für die Dauer von 24 Monaten, soweit der Kunde nachweist, dass die beanstandeten Mängel nicht durch unsachgemäße Installation oder Gebrauch eingetreten sind. Die Gewährleistung der Air Energy Entwicklungs GmbH & Co KG erfolgt nach ihrer Wahl in Form der Nachbesserung oder Nachlieferung.

d) Ist die Nachbesserung unmöglich oder wird sie ernsthaft oder endgültig verweigert oder ist sie innerhalb eines zumutbaren Zeitraums nicht erfolgt bzw. sind weitere Nachbesserungen nach dem Fehlschlagen einer ersten Nachbesserung nicht zumutbar, kann der Kunde unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.

11. Haftung für Schadensersatzansprüche

a) Schadensersatzansprüche gegenüber der Air Energy Entwicklungs GmbH & Co KG werden hiermit ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Air Energy Entwicklungs GmbH & Co KG. Der Haftungsausschluss gilt daneben nicht bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sowie bei grober Fahrlässigkeit haftet die Air Energy Entwicklungs GmbH & Co KG nur für vertragstypische und vorhersehbare Schäden.

b) Der vorliegende Haftungsausschluss gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit. In diesem Fall bestehen keine Begrenzungen für einen Schadensersatzanspruch. Das gleiche gilt im Hinblick auf Ansprüche, die sich aus dem Produkthaftungsgesetz ergeben.

12. Nutzungsrechte an Software

a) Die Nutzungsrechte für Vervielfältigungen und Verbreitung von Software werden mit der Fertigstellung der Objektentwicklung und der endgültigen Erstellung der Entwicklungspläne an den Kunden übertragen und sind ohne zeitliche Beschränkung gültig, soweit nichts anderes vereinbart wurde. Auf Verlangen von Air Energy Entwicklungs GmbH & Co KG sind Hinweise auf den Urheber zu entfernen.

b) Entwürfe und Zwischenergebnisse unterliegen dem geistigen Eigentum der Air Energy Entwicklungs GmbH & Co KG und dürfen ohne schriftliche Genehmigung nicht weiterverarbeitet oder an Dritte weitergeleitet werden.

13. Sonstiges

a) Erfüllt der Kunde seine Pflichten aus der Geschäftsbeziehung mit der Air Energy Entwicklungs GmbH & Co KG nicht, kann die Air Energy Entwicklungs GmbH & Co KG weitere Lieferungen verweigern und Schadenersatz wegen Nichterfüllung geltend machen.

b) Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Ansprüche aus laufender Geschäftsbeziehung ist ausschließlich Aachen. Dies gilt auch für Scheck- und Wechselklagen.

c) Auf Geschäftsbeziehungen der Air Energy Entwicklungs GmbH & Co KG mit dem Kunden findet ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des deutschen internationalen Privatrechts Anwendung.

14. Ausfuhrkontrollbestimmungen

Die gelieferten Waren unterliegen gegebenenfalls deutschen Ausfuhrkontrollen und Embargobestimmungen. Wiederausfuhr aus der Bundesrepublik Deutschland ist gegebenenfalls nur mit Zustimmung des Bundesamtes für gewerbliche Wirtschaft in Eschborn/Taunus und des Office of Export Control in Washington möglich. Der Käufer ist für die Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen bis zum Endverbraucher verantwortlich.